Schichtplanung

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Bunter Vogel schatten

Die Schlaf wache


Frage:
In meinen nächtlichen Bereitschaftsdiensten drücken die behinderten Bewohner die Notklingel, oder sie schreien laut, weil sie in einen Streit geraten. Häufig klopfen sie an die Dienstzimmertür, weil sie über Sorgen sprechen wollen, oder Schmerzen haben oder Konflikte mit ihren Mitbewohnern oder, oder, oder... Eigentlich ist es nachts genauso wie in den Tagschichten — der Arbeitgeber hält sich raus und ich muss wissen, was ich wie zu tun habe. Doch in der Nacht verdiene ich dabei kaum 5 € die Stunde, also weniger als den gesetzlichen Mindestlohn.
Die Mitarbeitervertretung hat das seit Jahren so hingenommen, obwohl es wiederholt Beschwerden gab von den Kolleginnen. Kann ich meinem Arbeitgeber nun sagen, dass dies kein Bereitschaftsdienst ist?
Liebe Grüße
Paul


Paul vermutet richtig — es handelt sich nicht lediglich um Bereitschaftsdienst!
Es handelt sich deutlich um mehr, um Arbeitsbereitschaft:

Die »zeitweise Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung«.
(Buschmann / Uber - in: Arbeitszeitgesetz § 2 Rn. 16;
ebenso Harald Schliemann - in: ArbZG § 2 Rn. 52, sowie in: Das Arbeitsrecht im BGB § 611 Rn. 613)

Noch trennschärfer ist die Formel —

»Bereithalten zur Arbeitstätigkeit, um ggf. von sich aus tätig zu werden«.
(Wank, in: Erfurter Kommentar § 2 ArbZG Rn. 40).


Abstufungen

    Arbeitsbereitschaft    Bereitschaftsdienst  
Dienstleistungspflicht,
Vergütungspflicht
andauernde mindere           Arbeitsleistung sowie bereit zur selbstständigen Arbeitsaufnahme Anwesenheit ohne Arbeitsleistung, Arbeitsaufnahme auf Aufforderung
Beanspruchung,
(Gesundheitsschutz)
Zeiten der achtsamen 'Entspannung' belasten weniger als Vollarbeit, mehr als Bereitschaftsdienst belastet weniger als Arbeitsbereitschaft; die Arbeit ruht; andere Form der Arbeitszeit - weder Pause noch Ruhezeit
ArbZG Arbeitszeit im Sinne des Gesundheitsschutzes; Begriffsbestimmungen fehlen
TVöD / TV-L § 9 Bereitschaftszeit verlängert die regelmäßige Arbeitszeit;
um »im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen«;
unzulässig bei Schichtarbeit (Ausnahme: Rettungsdienst)
§ 7 (3) - außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
TV DN § 8 - Arbeitsbereitschaft ist die Zeit minderer Arbeitsleistung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in der die Arbeitnehmerin sich zeitweise lediglich zum Eingreifen bereit zu halten hat. § 8 - Bereitschaftsdienst: fast wortgleich zum TVöD.
AVR Caritas Anl. 30-33 § 8 - wie TVöD § 4 (3) - wie TVöD
AVR DD § 9 (3) und § 9f (3) :
Ohne eigene Definition.
Achtung: Arbeitsbereitschaft schließt Zulagen und Urlaub für Schicht- und Wechselschichtarbeit aus
Anlage 8: »um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen«
AVR J § 11 (4) und § 11e (2) :
Ohne eigene Definition.
Achtung: Arbeitsbereitschaft schließt Zulagen und Urlaub für Schicht- und Wechselschichtarbeit aus
§ 11g: »um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen«
BAT-KF ohne Verpflichtung, Definition oder Vergütung § 7 (3) - fast wortgleich zum TVöD
AVR Bayern ohne Verpflichtung, Definition oder Vergütung § 16 (10) - sinngleich zum TVöD

Geltendmachung meiner Ansprüche TVöD-B


Kopie: Betriebsrat / Mitarbeitervertretung

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September 2016 geplante nächtliche Arbeitszeit angeordnet. Sie haben mich dabei beauftragt, pausenlos und eigenständig mögliche Bedarfe zur Arbeitsaufnahme zu erkennen, zu beurteilen und abzuarbeiten. Ich mache zunächst die monatliche Differenz der Schichtzulage (40 €) zur Wechselschichtzulage (105 €) - also 65 € - für jeden dieser Kalendermonate schriftlich geltend, zusammen mit der Verzugspauschale von 40 € (BGB § 288 Abs. 5).

Ich mache weiterhin die Vergütung der geleisteten Überplanung als Mehrarbeit am Ende jedes Schichtplanturnus
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August -
geltend, fällig jeweils zwei Kalendermonate nach dem Entstehen. Die genaue Anzahl der jeweiligen Überplanungsstunden habe ich Ihnen anliegend aufgelistet. Auch hier mache ich die Verzugspauschale von 40 € geltend.

Länger als sechs Stunden hintereinander möchte ich nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (ArbZG § 4). Bitte legen Sie diese zusammen mit dem Betriebsrat (BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 2) / der Mitarbeitervertretung (MVG § 40 d) fest.
Mit freundlichen Grüßen

(Paul)


Der Arbeitsrechtler Walter Kaskel grenzte vor knapp hundert Jahren in einem Gutachten den Begriff erstmals ein:

»Der Begriff der Arbeitsbereitschaft muss ein Zwischenzustand zwischen Arbeitsruhe und Arbeitstätigkeit sein, der von beiden verschieden und daher beiden gegenüber abzugrenzen ist. Arbeitsruhe bedeutet einen Zustand, in dem kein positives Verhalten stattfindet, wie es durch den Arbeitsvertrag erfordert wird. Der Arbeiter ist vielmehr während der Zeit der Arbeitsruhe von der Erfüllung aller ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Dienstpflichten befreit. Soweit während der Zeit der Arbeitsruhe überhaupt Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrage auf dem Beschäftigten lasten, kann es sich entweder nur um Pflichten zur Unterlassung oder um Pflichten außerhalb der Dienstzeit handeln (Treuepflicht); jedes positive Verhalten auf Grund der Dienstpflicht hört dagegen während der Zeit der Arbeitsruhe völlig auf.
Arbeitstätigkeit dagegen besteht umgekehrt in einem positiven Verhalten in Erfüllung der Dienstpflicht und zwar in einem solchem Verhalten, das in einer ‚Tätigkeit‘ besteht. Diese Betätigung kann sowohl körperlicher wie geistiger Art, sowohl ausführender wie leitender oder kontrollierender Art sein, besteht aber stets in einer Aktivität, einer Bewegung, einer Anspannung der Muskeln oder Nerven der physischen Organe oder Denkfunktion bzw. der Sinne. Soll sich nun die Arbeitsbereitschaft sowohl von der Arbeitsruhe wie von der Arbeitstätigkeit unterscheiden, so muss sie einerseits im Gegensatz zur Arbeitsruhe ein solches positives Verhalten erfordern, das doch nicht selbst in einer Tätigkeit in dem angeführten Sinn besteht, in dem das Verhalten kein aktives, keine Bewegungstätigkeit, keine Anspannung ist.
Dann bleibt zwar einerseits nur die Möglichkeit, dieses Verhalten auf bloße Präsenz zu beschränken. Gerade wie die Arbeitstätigkeit aber sowohl körperliche wie geistige Tätigkeit sein kann, so kann andererseits auch die durch Arbeitsbereitschaft zu leistende Präsenz sowohl körperliche wie geistige Präsenz sein. Die Arbeitsbereitschaft beschränkt sich daher nicht nur auf körperliche Arbeitsbereitschaft, d.h. physische Anwesenheit, sondern umfasst auch die geistige Arbeitsbereitschaft, d.h. eine gewisse Achtsamkeit bzw. Wachsamkeit. Während aber eine geistige Tätigkeit stets eine Anspannung der Nerven und Denkfunktion erfordert, findet die bei der Arbeitsbereitschaft erforderliche Achtsamkeit und Wachsamkeit lediglich in einem äußeren und inneren Zustand der Entspannung statt, die aber doch im Gegensatz zur völligen Arbeitsruhe außerhalb der Dienstpflicht die jederzeitige Verfügbarkeit der Arbeitskraft nach Maßgabe der Dienstpflicht ermöglicht. Als Erfüllung einer Pflicht durch positives Verhalten kann daher die Arbeitsbereitschaft im Gegensatz zur Arbeitsruhe ebenso eine Arbeitstätigkeit Gegenstand des Arbeitsvertrages sein, in dem der Arbeitnehmer, der körperliche Arbeitsbereitschaft zusagt, sich zur körperlichen Anwesenheit, der Arbeitnehmer, der geistige Arbeitsbereitschaft zusagt, sich zu jener Achtsamkeit trotz allgemeiner Entspannung verpflichtet.«
(Walter Kaskel in: Das Schlichtungswesen (Zeitschr.) 1926, 75)

Das Reichsarbeitsgericht drechselte daraus zwei Jahre später die bis heute gern zitierte Leerformel, die - zu Unrecht - auch als »Kaskelsche Formel« bezeichnet wird —

»Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung«
(RAG, 03.11.1928 — ARS 4, 411)

UrteilAbgrenzung zum Bereitschaftsdienst

Da die Bereitschaft innerhalb der vom Kläger zu leistenden regelmäßigen Arbeitszeit liegt, handelt es sich um Arbeitsbereitschaft und nicht um Bereitschaftsdienst.
(BAG ,Urteil 30.01.1985 — 7 AZR 446/82).

UrteilOhne Aufforderung von dritter Seite

Arbeitsbereitschaft ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein und er zwar keine Vollarbeit leisten muss, in der Regel jedoch gewisse Kontroll- und Beobachtungspflichten hat, die ihn in die Lage versetzen, die Arbeit jederzeit und ohne Aufforderung von dritter Seite aus eigener Entscheidung aufzunehmen.
Entwurf eines Gesetzes (ArbZG) zu Reformen am Arbeitsmarkt, Bundestagsdrucksache 15/1204, 10.09.2003 .

UrteilGesundheitsschutz, nicht Vergütung

Der Bereitschaftsdienst stellt eine Leistung des Arbeitnehmers dar, die wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers niedriger als sog. Vollarbeit vergütet werden darf. Daran ändert die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist.
Die pauschale Vergütungsvereinbarung der Parteien richtete sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit aus. Das ist zulässig.
(BAG Urteil v. 28.1.2004 — 5 AZR 530/02)

UrteilAbgrenzung zum Bereitschaftsdienst

Denn diese Sonderformen der Arbeit, bei denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten muss, um im Bedarfsfalle die Arbeit von sich aus (Arbeitsbereitschaft) oder »auf Anforderung« (Bereitschaftsdienst) aufzunehmen, sind sowohl arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG, als auch vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN.
(BAG, Urteil 18.11.2015 — 5 AZR 761/13, Rn. 13).

UrteilAbgrenzung zur Vollarbeit und zur Pause

Der BAT enthält keine Begriffsbestimmung der Arbeitsbereitschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts [...] handelt es sich um »Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung«. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen; ihr gegenüber stellt die Arbeitsbereitschaft eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die Vollarbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht. Andererseits ist die Arbeitsbereitschaft von der Pause zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht "in wacher Achtsamkeit" zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht.
Auch wenn dabei keine völlige Entspannung eintritt, weil mit der jederzeitigen Notwendigkeit der Arbeitsaufnahme gerechnet werden muß. Das Merkmal »Entspannung« im Begriff der Arbeitsbereitschaft wird durch das Merkmal »wache Achtsamkeit« relativiert; die fehlende Gelegenheit zum Schlafen und das notwendige Achten auf den telefonischen Einsatzbefehl stehen daher dem Vorliegen von Arbeitsbereitschaft nicht entgegen.
[...] Splitterzeiten mit einer Dauer von weniger als zehn Minuten bleiben unberücksichtigt.
(BAG, Urteil 12.02.1986 — 7 AZR 358/84, Rn. 28).

  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Dienst­planung und Freizeit mit der Schicht­plan-Fibel

gelb11. – 13.09.2024 in Niedersachsen | Biz Walsrode
Wie die Beschäftigten vor Übergriffen auf die Freizeit geschützt werden können
Die Bedeutung von Freizeit nimmt zu. Für die Kolleginnen und Kollegen genauso wie auch für deren Ar­beit­ge­ber. Für eine verlässliche Lebensplanung braucht es Schichtpläne, die – rechtzeitig angeordnet – die vertraglichen Ansprüche und die Wünsche widerspiegeln. Die Wirklichkeit aber sieht anders aus: Die eingeplanten Pau­sen werden je nach Ar­beitsanfall verschoben oder widerrufen; das Schichtende verrutscht früher oder später; alle paar Tage folgen neue Angebote für Planänderungen und Schichtwechsel.
Anhand kleiner Fallbeispiele untersuchen wir, wie die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung die Kolleginnen und Kollegen vor Übergriffen auf ihre Freizeit schützen kann. Und wir diskutieren, inwiefern ´intelligente Ausfallkonzepte´ ent- oder belasten.
 ⊗ Verbindlichkeit der Schichtpläne: Für Ar­beit­ge­ber, die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung, die Beschäftigten
 ⊗ Planergänzungen: Mehrarbeit und Überstunden
 ⊗ Planänderungen: Schichtwechsel, Ar­beit an planfreien Tagen
 ⊗ Ankündigungsfristen, Zeit- und Gruppendruck
 ⊗ Gesundheitliche und soziale Folgen der Übergriffe
 ⊗ Erhöhte Schutzwirkung durch betriebliche Ver­ein­ba­rungen
 ⊗ Zwangsmaßnahmen gegen ge­setz- und vertragswidrige Übergriffe
   Referent: Tobias Michel


  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Pau­sen als Hebel zur Entlastung

gruen 28. – 30.10.2024 in Hessen | Biz Gladenbach
Pau­sen verlängern in jedem Fall die betriebliche Anwesenheit der Beschäftigten, ihre Erholungswirkung aber ist in vielen Fällen fraglich. Häufig werden Pau­sen im Tagesabauf eingeschoben, wenn das Ar­beitsaufkommen es gerade zulässt. Insbesondere in den schlecht besetzten Schichten, am Wochenende, nachts oder im Bereitschaftsdienst verzichten Beschäftigte bereitwillig auf ihre Pau­sen. Deshalb empfielt die Ar­beitswissenschaft Ar­beit­ge­bern, geregelte Pau­sen zu organisieren. Das aber fällt vielen von ihnen aus vielerlei Gründen schwer. Also kümmert sich die In­ter­es­sen­ver­tre­tung besser selbst darum. Anhand von Fallbeispielen und Regelungsvorschlägen untersuchen wir, unter welchen Umständen Pau­sen für die Kolleginnen und Kollegen eine stärkende, entlastende Wirkung entfalten und erarbeiten uns Wege, bessere Pau­senregeln durchzusetzen.
 ⊗ Gesetzliche Pflichten der Ar­beit­ge­ber
 ⊗ Ar­beitswissenschaftlicher Stand zur Erholungswirkung (Kurzpausen mit begrenzter Wirkung)
 ⊗ Lage und Länge der Pau­sen
 ⊗ Pau­senräume als soziale Kristallisationspunkte
 ⊗ Bezahlte Pau­sen, Pau­sen als Ar­beits­zeit
 ⊗ Mindestbesetzungen und Dokumentationspflichten des Ar­beit­ge­bers
 ⊗ Mit­be­stim­mung der Pau­sen in den einzelnen Dienstplänen
   Referent: Tobias Michel


❍ Schicht­plan-Fibel extra – Bildungstage 2024
Konferenz zur Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung in die betriebliche Schicht­planung
gruen 16. – 18.12.2024 Bielefeld | Biz Das Bunte Haus
Wir ordnen jüngste praxisrelevante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte Ihren betrieblichen Alltagssituationen zu. Die grobe Analyse des betrieblichen Alltags im Licht der entsprechenden Urteile führt unweigerlich zu konkreten Handlungsoptionen der In­ter­es­sen­ver­tre­tung. So entsteht eine beachtliche Sammlung alltagstauglicher Lösungsvorschläge rund um Regelungsgegenstände der Ar­beits­zeit, welche die Durchsetzung geltender Bestimmungen wesentlich erleichtert.
 ⊗ Überblick: Ar­beits­zeitverteilung zum Schutz vor Überlastung
 ⊗ Gesundheitsschutz und Entlastung
 ⊗ Teilzeit entlasten, ohne andere zu belasten
 ⊗ Mitbestimmen als Daueraufgabe
 ⊗ Aktuelle Rechtsprechung
 ⊗ Betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung außerhalb der Ar­beits­zeit
 ⊗ Handlungsmöglichkeiten der In­ter­es­sen­ver­tre­tung
   Referent: Tobias Michel


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